Aktuelle Informationen zur FINRON GmbH
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Härtefallhilfen bei nicht leistungsgebundenen Energieträgern

Ähnlich wie bei der Strom- und Gaspreisbremse werden Privathaushalte mit nicht leistungsgebundenen Energieträgern z. B. Heizöl, Holzpellets, Flüssiggas rückwirkend für das Jahr 2022 einmalig unterstützt. Für den Antrag können Rechnungen vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 bei der zuständigen Landesbehörde über eine digitale Plattform eingereicht werden.

Generell greift die Entlastung nur bei Mehrkosten, die über eine Verdopplung des durchschnittlichen Preisniveaus von 2021 (Referenzpreis) hinausgehen. Es gelten folgende Referenzpreise (inkl. Umsatzsteuer):

  • → Heizöl: 0,71 Euro/l
  • → Flüssiggas: 0,57 Euro/l
  • → Holzpellets: 0,24 Euro/kg
  • → Holzhackschnitzel: 0,11 Euro/kg
  • → Holzbriketts: 0,28 Euro/kg
  • → Scheitholz: 85 Euro/Raummeter
  • → Kohle/Koks: 0,36 Euro/kg

Der Staat erstattet 80 % der so ermittelten Mehrkosten. Der Zuschuss je Privathaushalt beträgt max. 2.000 Euro. Der Mindestbetrag für die Auszahlung beträgt 100 Euro pro Privathaushalt, bei Zentralantragsstellenden allerdings höchstens 1.000 Euro.

Die Berechnungsformel lautet:

Entlastung=0,8 x (Rechnungsbetrag 2022-2 x Referenzpreis x Bestellmenge)

Der Rechnungsbetrag ist der tatsächlich bezahlte Preis, also der auf der Rechnung ausgewiesenen Brutto-Betrag inkl. Nebenkosten (z. B. Lieferung, CO2-Abgabe).

Härtefallhilfen beantragen

Im Merkblatt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz finden Mieter, Vermieter, WEGs und Verwalter hilfreiche Informationen zur Beantragung der Härtefallhilfen. Weitere FAQs finden Sie hier.

Die Frist für die Anträge ist voraussichtlich der 20. Oktober 2023.

Quelle

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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