Geschäftspartner in einer Besprechung
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Info-Center

Auf dieser Seite haben wir häufig gestellte Fragen und Antworten für Sie zusammengestellt. In unserem Download-Bereich finden Sie nützliche Unterlagen (z. B. Produkt- und Informationsmaterial und Bedienungsanleitungen). Ihre Frage ist nicht dabei oder Sie benötigen weiterführende Informationen? Dann freuen wir uns über Ihre Nachricht.

Allgemeines

Es gibt eine Reihe von Maßnahmen, die Sie ergreifen können, um Heizkosten zu sparen. Einige haben wir in der folgenden Übersicht aufgeführt.

Kontrollieren Sie die Raumtemperatur.

  • Drehen Sie nachts oder in Abwesenheit ihre Heizkörper herunter.
  • Lassen Sie Räume nie ganz auskühlen, denn Wiederaufheizung kostet Energie und Geld.
  • Schließen Sie besonders in kalten Nächten Rollos, Vorhänge und Jalousien, damit keine Wärme nach draußen gelangt.
  • Das Absenken der Raumtemperatur um ein 1 °C spart rund 6 % Heizkosten.

Lassen Sie Heizkörper „atmen“.

  • Vermeiden Sie, Heizkörper mit Möbeln zuzustellen oder mit Gardinen zuzuhängen.
  • Wäsche sollte nicht auf der Heizung getrocknet werden.
  • Lassen Sie, wenn nötig, ihre Heizkörper entlüften.

Wie kann der Wasserverbrauch effektiv eingeschränkt werden?

  • Setzen Sie Wasser sparende Armaturen und Haushaltsgeräte ein.
  • Drehen sie Wasserhähne stets fest zu.
  • Duschen verbraucht weniger Wasser als Baden.

Schließen Sie Zimmertüren.

  • Das gilt vor allem zwischen beheizten und weniger beheizten Räumen.
  • Dies verhindert auch Schimmelbildung.

Richtiges lüften spart Heizkosten.

  • Öffnen Sie mindestens zweimal täglich für jeweils 10 Minuten alle Fenster. Stoßlüften statt Dauerlüften spart jede Menge Energie.
  • Nicht vergessen: vorher Heizung abschalten.

Elektronische Heizkostenverteiler, Wärme- und Wasserzähler zeigen die Verbrauchsdaten über ein digitales Display an. Die Geräte sind so programmiert, dass sie den Jahresverbrauch zum definierten Stichtag (z. B. dem 31.12.) speichern. Messgeräte mit Funkkommunikation senden die Verbrauchsdaten automatisch an uns. Eine Kontrollablesung ist dennoch stets über das Display möglich. Bei mechanischen Wasserzählern wird der Verbrauch über das Rollenzählwerk abgelesen.

Sollten an Ihren Heizkörpern noch Verdunster-Heizkostenverteiler installiert sein, muss die Ablesung in Augenhöhe vorgenommen werden. Der korrekte Ablesepunkt liegt auf der Unterkante des Flüssigkeitsspiegels. Wird nicht in Augenhöhe abgelesen, entsteht eine Winkelverschiebung. Das kann zu Ungenauigkeiten führen. Wenn Sie das Röhrchen von unten mit einer Taschenlampe beleuchten, erkennen Sie den Ablesepunkt sehr leicht. Maßgeblich für die Erfassung ist die Verbrauchsskale.

Unsere Messgeräte führen im Abstand von 4 Minuten eine Selbstprüfung durch. Bei einer fehlerhaften Prüfung zeigt die Displayanzeige „Error“ und einen Code an. Bitte melden Sie dies Ihrem Vermieter oder Hausverwalter. Dieser veranlasst dann ggf. einen Gerätetausch.

Ablesung

Nein, Sie müssen nicht anwesend sein und erhalten keinen Termin für die Funkablesung. Die Funkgeräte speichern die Stichtagswerte, sodass Sie diese innerhalb von 12 Monaten nach dem Ablesestichtag jederzeit kontrollieren können.

Der Termin für die Jahresablesung wird Ihnen mindestens 14 Tage im Voraus mitgeteilt. Bitte gewährleisten Sie den freien Zugang zu den Messgeräten und räumen Sie diese ggf. vor dem Termin frei. Falls Sie den ersten Termin nicht wahrnehmen können, hinterlassen wir Ihnen eine Benachrichtigung für den zweiten Termin. Sollten Sie an diesem ebenfalls verhindert sein, bitten wir Sie uns die Ablesewerte per E-Mail (ablesung@finron.de) oder über das Selbstableseformular zu übermitteln. So können unnötige Schätzungen und damit verbundene Gebühren vermieden werden, die ansonsten zu erhöhten Kosten für Ihren Nutzbereich führen. Bitte teilen Sie uns die Ablesewerte innerhalb der ersten 10 Tage nach dem ersten Ablesetermin mit, da sie ansonsten nicht mehr in der Abrechnung berücksichtigt werden können.

Für eine Zwischenablesung teilen Sie uns die Ablesewerte bitte per E-Mail (ablesung@finron.de) oder über das Selbstableseformular mit.

Abrechnung

Sinnvoll ist eine Prüfung, ob die in der Abrechnung aufgeführten Ablesewerte mit den Stichtagswerten Ihrer Messgeräte übereinstimmen. Auf diese Weise können Messfehler bei der Übertragung ausgeschlossen werden. Fehlerhafte Ablesungen kommen dennoch sehr selten vor. Denn in den von uns eingesetzten Heizkostenverteilern, Wärmezählern und Wasserzählern ist eine Reihe von Sicherheitsmechanismen integriert (z. B. Checkzahlen oder Fehlermeldungen). Dies ermöglicht ein sehr frühzeitiges Erkennen plausibler Werte oder von Fehlfunktionen.

Den veränderten Kosten können verschiedene Ursachen zugrunde liegen: Steigende Energiepreise, neue Betriebskostenarten, erhöhte Miet- und Wartungskosten von Messgeräten bzw. Heizungsanlagen oder Veränderungen im Nutzerverhalten der anderen Mieter.

Generell werden in Deutschland die gesamten Heiz- und Betriebskosten von Wohnimmobilien einmal in Jahr abgerechnet, im Regelfall zum 31. Dezember. Daher erhalten Mieter, die ausgezogen sind (trotz Zwischenablesung), ihre letzte Abrechnung erst mit der nächsten Gesamtabrechnung für das ganze Gebäude. Dabei sollten sie beachten, dass der Vermieter eine Vorauszahlung verlangen kann.

In fast allen Bundesländern besteht mittlerweile eine Verpflichtung zur Abrechnung von Kaltwasser bei Wohngebäuden. Das ist auch gut so, denn der Einbau von Kaltwasserzählern führt zu erheblichen Einsparungen des Wasserverbrauchs und zu einer verbrauchsgerechten Aufteilung der Kosten unter den Mietern. Ob in Ihrem Bundesland eine Verpflichtung besteht, können sie in den jeweiligen Landesbauordnungen nachlesen.

Gradtagzahlen werden nach der Norm VDI 2067 (Blatt 1) für die Aufteilung der Grundkosten in der Betriebskostenabrechnung verwendet. Sie sind ein hilfreicher Maßstab zur verbrauchsgerechten Abrechnung des Heizenergieverbrauchs, da z. B. Heizungsrohre einen natürlichen Wärmeverlust aufweisen. Vor allem bei Einrohr-Heizanlagen führt dies zu einer Erwärmung der Wohnung – unabhängig davon, ob geheizt wird oder nicht. Dieser Energieverlust wird mit Hilfe der Gradtagzahlen auf alle Bewohner aufgeteilt. In die Berechnung fließen die durchschnittlichen Heiztage pro Monat ebenso ein wie Klimadaten des Deutschen Wetterdienstes. Die Gradtagstabelle finden Sie auf unseren Abrechnungen.

CO₂-Kostenaufteilung

Hinweis: Diese Liste enthält keine verbindliche Rechtsauskunft zu Einzelfällen. Im Streitfall wird von Gerichten über Auslegung des jeweiligen Gesetzes und dessen Anwendung in Einzelfällen entschieden. Daher stellt die folgende Darstellung allein eine fachliche Auffassung zur Auslegung des CO₂-Kostenaufteilungsgesetzes (CO₂KostAufG) dar. 

 

Das CO₂KostAufG ist am 01.01.2023 in Kraft getreten. Es ist jedoch erstmals für Abrechnungszeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 01.01.2023 begonnen haben. Das bedeutet, dass erstmals eine CO₂-Kostenaufteilung vorzunehmen ist für Abrechnungszeiträume, die das Kalenderjahr 2023 umfassen, mithin vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 laufen.

Für alle Brennstoffe, die bereits vor dem 01.01.2023 geliefert und bezahlt wurden, erfolgt keine CO₂-Kostenaufteilung, auch wenn diese Brennstoffe erst in Abrechnungszeiträumen ab dem 01.01.2023 oder später verbraucht wurden. Dies kann beispielsweise bei Heizungen mit Heizöl der Fall sein. Hier ist nach dem First-In-First-Out Prinzip zu verfahren. Das bedeutet, dass zunächst die zuerst gelieferten Heizölmengen, die sich ja im Heizöltank mit später gelieferten Heizölmengen vermischen, rechnerisch verbraucht werden. Erst wenn die Heizölmengen, die vor dem 01.01.2023 geliefert wurden, aufgebraucht sind, wird das nachfolgend gelieferte Heizöl abrechnungsrelevant verbraucht. Für dieses wird dann erstmals die CO₂-Kostenaufteilung erfolgen.

Das CO₂KostAufG enthält keine eigenen gesetzlichen Definitionen zu den Begriffen Gebäude und Wohnfläche. Es enthält insoweit auch keine Verweise auf andere Gesetze, in denen eventuell solche Begriffe definiert sein könnten.

Als taugliche Definition für die Abgrenzung von Gebäuden kann am ehesten auf die Definition der EU-Richtlinie 2010/31/EU über die gesamte Energieeffizienz von Gebäuden abgestellt werden. Danach ist ein Gebäude eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird. Relevant für die Abgrenzung ist demnach die thermische Gebäudehülle. In diesem Zusammenhang sollte die Zuordnung entsprechend den Vorgaben für die Erstellung eines Gebäudeenergieausweises erfolgen. Im Ergebnis sollte die Zuordnung zu einem Gebäude so erfolgen, wie auch der Energieausweis für das Gebäude bereits erstellt wurde. Für den Energieausweis kommt es jedoch auf die Gebäudenutzfläche an, die die gesamte beheizte Fläche innerhalb der thermischen Hülle des Gebäudes umfasst. Diese unterscheidet sich von der Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung.

Weder im Gesetzestext des CO₂-Kostenaufteilungsgesetzes noch in der Gesetzesbegründung oder den Parlamentsdokumenten findet sich ein Hinweis, ob für die Wohnfläche nur die beheizte Wohnfläche oder eventuell doch die im Energieausweis angegebene Gebäudenutzfläche zu verwenden ist. Da keine gesonderte Definition vorliegt, ist die gesetzliche Definition der Wohnflächenverordnung anzuwenden, soweit keine andere Art der Bestimmung üblich oder vereinbart ist. Laut der Gesetzesbegründung ging der Gesetzgeber davon aus, dass eine Bestimmung zur Ermittlung der Gesamtwohnfläche nicht notwendig ist, da dem Vermieter bereits die Wohnfläche bekannt ist. Diese Erwägung lässt sich nur dadurch erklären, dass hier auf die Wohnfläche abgestellt werden sollte, die auch im Rahmen des Wohnraummietrechts für die Betriebskostenaufteilung heranzuziehen ist. Da eine Unterscheidung zwischen beheizter Wohnfläche und Gesamtwohnfläche im Gesetz nicht getroffen wird, sollte die Gesamtwohnfläche nach der Wohnflächenverordnung zugrunde gelegt werden. Soweit dies ortsüblich ist, kann auch die Wohnflächenbestimmung nach den früheren Regeln des § 42 II. Berechnungsverordnung erfolgen.

Verschiedentlich wurde die Frage aufgeworfen, ob für die Ermittlung des gebäudespezifischen CO₂-Ausstoßes der für die Warmwasserbereitung verwendete Brennstoffanteil berücksichtigt werden muss. Da das Gesetz bei der Einstufung für die CO₂-Kostenaufteilung in Wohngebäuden nicht zwischen Gebäuden mit dezentraler Warmwasserbereitung und zentraler Warmwasserbereitung unterscheidet, besteht insoweit eine Gleichbehandlung von ungleichen Sachverhalten. Dies führt vereinzelt zu der Annahme, dass die Verbräuche für Warmwasserbereitung bei der Ermittlung des CO₂-Verbrauchs des Gebäudes nicht zu berücksichtigen sind. In § 2 des CO₂KostAufG ist jedoch klar geregelt, dass das Gesetz für alle Gebäude gilt, in denen Brennstoffe in getrennten oder verbundenen Anlagen zur Wärmeerzeugung für Heizung oder für Heizung und Warmwasser genutzt werden. Es besteht daher kein Raum für einen Abzug der Brennstoffverbräuche für die Warmwasserbereitung.

Um herauszufinden, welcher CO₂-Ausstoß durch die Verbrennung des jeweiligen verwendeten Brennstoffs verursacht wird, muss eine Umrechnung des verbrauchten Brennstoffs in CO₂-Ausstoß erfolgen. Dies erfolgt auf der Basis der Standardwerte für Emissionsfaktoren in der Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030). In der Anlage 2 zu dieser Verordnung finden sich in der Tab. 4 die heizwertbezogenen Emissionsfaktoren für die relevanten Brennstoffe. Die angegebenen Werte sind in der Einheit Tonnen CO₂ pro Gigajoule (CO₂/GJ) angegeben. Für die Weiterverarbeitung im Rahmen des CO₂KostAufGes müssen die Werte zunächst in Kilogramm pro Kilowattstunde (kg CO₂/kWh) umgerechnet werden. Dazu müssen die Tabellenwerte für den heizwertbezogenen Emissionsfaktor aus der EBeV 2030 durch 0,277778 dividiert werden. Der Wert ist sodann auf 4 Stellen nach dem Komma zu runden.

Beispiel Erdgas: 0,0558 t CO₂/GJ / 0,0277778 = 0,2009 kg CO2/kWh

Für die Berechnungen können nicht die Emissionsfaktoren nach Anlage 9 zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) verwendet werden.

Beim Energiegehalt von Brennstoffen wird zwischen dem Heizwert und dem Brennwert unterschieden. Für die Berechnung nach dem CO₂KostAufG ist jeweils der Heizwert zu Grund zu legen. Das folgt daraus, dass in der EBeV 2030 heizwertbezogene Emissionsfaktoren angegeben sind.

Wenn auf der Brennstoffrechnung nur der Brennwert angegeben ist, muss daher zunächst noch eine Umrechnung in den Heizwert erfolgen.

Es gelten folgende Umrechnungsfaktoren

  • Heizöl  Heizwert -> Brennwert: 1,06 / Brennwert -> Heizwert: 0,943
  • Erdgas Heizwert -> Brennwert: 1,11 / Brennwert -> Heizwert: 0,901
  • Flüssiggas Heizwert -> Brennwert: 1,09 / Brennwert -> Heizwert: 0,917

Beispiel Erdgas: 100 kWh Brennwert * 0,901 = 90,1 kWh Heizwert

Nach § 3 Nr. 3 CO₂KostAufG sind für die Berechnung die zum Zeitpunkt der Lieferung maßgeblichen Preise der Emissionszertifikate zuzüglich der darauf anfallenden Umsatzsteuer anzusetzen. Die maßgeblichen Preise der Emissionszertifikate ergeben sich aus § 4 CO₂KostAufG. Für die Jahre 2023, 2024 und 2025 handelt es sich bei einer Brennstofflieferung um die festgesetzten CO₂-Preise nach § 10 Abs. 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes. Mithin um 30 €/t CO₂, 35 €/t CO₂ bzw. 45 €/t CO₂ (derzeit wird im Zuge der Haushaltsverhandlungen für 2024 eine Anhebung der Preise auf 40 €/t CO₂ für 2024 und 50 €/t CO₂ für 2025 beraten). Im Jahr 2026 wird der CO₂-Preis für Brennstofflieferungen bereits durch den Zertifikatehandel bestimmt. Allerdings gibt es einen Höchst- und einen Mindestpreis. Der für die CO₂-Kostenaufteilung relevante Preis ist der Mittelwert dieses Korridors und liegt bei exakt 60 €/t CO₂.

Ab dem Jahr 2027 wird der CO₂-Zertifikatepreis nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) durch Versteigerungen ermittelt. Dies führt zu unterschiedlichen Preisen je nach Zeitpunkt der Versteigerung. Für die CO₂-Kostenaufteilung wird ein Durchschnittspreis jeweils aus dem Zeitraum 1. Juli bis 30. November des vorangegangenen Kalenderjahres gebildet. Der entsprechende Wert wird vom Umweltbundesamt im Internet veröffentlicht.

Eine Besonderheit besteht für große Fernwärmesysteme mit Wärmeerzeugungsanlagen von mehr als 20 MW Leistung. Diese sind bereits heute in einem europäischen Zertifikatehandelssystem eingebunden und müssen entsprechend Zertifikate ausgeschlossenen Mengen an CO₂ in einem Handelssystem erwerben. Allerdings werden derzeit noch den Fernwärmeversorgern ein Teil der benötigten Zertifikate kostenfrei zur Verfügung gestellt. Dennoch bestimmen sich die CO₂-Kosten für diese Anlagen nach dem Preis im europäischen Zertifikatehandel. Hier wird ein Durchschnittswert für das gesamte vorangegangene Kalenderjahr ermittelt, der ebenfalls vom Umweltbundesamt im Internet veröffentlicht wird. Für 2023 beträgt dieser maßgebliche Zertifikatepreis 80,4 €/t CO₂.

Weder das CO₂KostAufG noch die Betriebskostenverordnung oder die Heizkostenverordnung legen explizit fest, dass die Kosten für die jährliche Aufteilung der CO₂-Kosten und die Berücksichtigung in der Heizkostenabrechnung als umlegbare Betriebskosten angesehen werden. Der Gesetzgeber geht ausweislich der Kostenschätzung im Gesetzentwurf davon aus, dass der jährliche Aufwand für die Kostenaufteilung und Kostenabrechnung nach einem einmaligen Einrichtungsaufwand sehr gering sein wird. Das CO₂KostAufG geht an mehreren Stellen davon aus, dass die Kostenaufteilung und auch die Berechnung des jeweiligen Mieteranteils an den CO₂-Kosten im Rahmen der Heizkostenabrechnung nach der Heizkostenverordnung erfolgt. Theoretisch kann zumindest die eigentliche CO₂-Kostenaufteilung auch durch den Vermieter oder den beauftragten Verwalter erstellt werden. Spätestens bei der Angabe des Kostenanteils für den Mieter gemäß 7 Abs. 3 CO₂KostAufG werden aber die Ergebnisse der Verteilung nach der Heizkostenverordnung benötigt und zudem sind die Anteile der Mieter in den jeweiligen Heizkostenabrechnungen anzugeben. Die CO₂-Kostenaufteilung ist gemäß den Vorgaben zum Anwendungsbereich nur dann durchzuführen, wenn auch eine Verbrauchsabrechnung verpflichtend durchzuführen ist. Die Kosten für die CO₂-Aufteilung zwischen Mieter und Vermieter sind demnach als Kosten der Berechnung und Aufteilung im Sinne des § 7 Abs. 2 HeizkV bzw. § 2 Nr. 4 a) Betriebskostenverordnung auf den Mieter umlegbar.

Das CO₂KostAufG beschäftigt sich lediglich mit dem Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter. Wohnungseigentümergemeinschaften sind in dem Gesetz nicht explizit angesprochen. In der Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft sind sämtliche Kosten, die der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entstanden sind, auf die Sondereigentümer zu verteilen. Für einen Abzug von Teilen der Brennstoffkosten ist insoweit kein Raum.

Allerdings gilt das Gesetz im Verhältnis zwischen dem vermietenden Sondereigentümer und dem Mieter seiner Sondereigentumseinheit.

Daher empfiehlt sich ein Ausweis des auf den Mieter und den Vermieter entfallenden Anteils in der Einzeilabrechnung für jede Wohnung in der WEG. Zum einen muss der auf den Mieter entfallende Anteil ohnehin gemäß § 7 Abs. 3 CO₂KostAufG ausgewiesen werden. Zum anderen kann der auf den Vermieter entfallende Anteil dann vom Vermieter als nichtumlagefähige Kostenposition von den Heizkosten abgesetzt werden.

In § 9 CO₂KostAufG sind Ausnahmevorschriften für die Fälle festgelegt, in denen eine Sanierungsmöglichkeit nur teilweise besteht, weil es öffentlich-rechtliche Beschränkungen für die energetische Verbesserung des Gebäudes oder die genutzte Wärmeerzeugungstechnologie gibt. In diesen Fällen steht dem Vermieter kein freies Wahlrecht zur Verfügung, sodass der Sanierungsanreiz, der durch das CO₂KostAufG gesetzt werden soll, nicht erreicht werden kann. Wird der Vermieter beispielsweise durch Vorgaben des Denkmalschutzes an der energetischen Verbesserung der Außenhülle gehindert, wird sein Anteil an den CO₂-Kosten um 50 % gesenkt. Dieser Anteil wird dann wieder den von den Mietern zu tragenden Anteilen zugeschlagen.

Eine weitere Ausnahmevorschrift sind Einschränkungen bei der Wahl der Wärmeerzeugungstechnologie, z. B. durch einen öffentlich-rechtlichen Anschluss und Benutzungszwang an ein Fernwärmenetz.

Sollten sowohl für die Wahl der Wärmeerzeugungstechnologie als auch für die Durchführung von energetischen Verbesserungen an der Gebäudehülle Beschränkungen vorliegen, entfällt der Anteil des Vermieters an den Kohlendioxidkosten vollständig. Der Vermieter ist verpflichtet, Nachweis über die vorliegenden Beschränkungen zu führen.

Das CO₂KostAufG gilt gemäß § 2 ausdrücklich auch für alle Formen der Wärmelieferung. Ob diese als Nahwärme, Fernwärme oder Contracting bezeichnet werden, ist insoweit irrelevant. Ausdrücklich gilt das Gesetz auch für Wärmelieferungen, die aus Wärmeerzeugungsanlagen gespeist werden, die dem europäischen Emissionshandel unterliegen.

Eine Ausnahme gilt lediglich für Gebäude, die erstmals nach dem 01.01.2023 einen Wärmeanschluss erhalten haben. Durch diese Einschränkung sollen Fehlanreize hinsichtlich des Anschlusses an Wärmenetze vermieden werden.

Funktechnik und Datenschutz

Funkablesung bedeutet, dass die Heizkostenverteiler, Wasser- und Wärmezähler die erfassten Verbrauchsdaten Ihrer Wohnung automatisch per Funk an uns übertragen. Es ist kein Betreten der Wohnung für die Heizkostenabrechnung mehr erforderlich. Dieses Verfahren kommt immer dann zu Einsatz, wenn die Messgeräte eine Funkschnittstelle besitzen oder über Funkaufsatzmodule nachgerüstet wurden.

Die Funkablesung erfolgt entweder mobil über tragbare Datensammler oder stationär über Netzwerkknoten im Treppenhaus. Das Verfahren hat mehrere Vorteile: Die Daten werden immer stichtagsgenau erfasst. Auch müssen bei einem Wohnungswechsel die Zählerstände nicht vor Ort abgelesen werden. Der Ein- oder Auszug gestaltet sich so wesentlich entspannter.

AMR steht für Automatic Meter Reading, einem Verfahren zur vollautomatischen Zählerfernauslesung über das Internet. Herzstück sind die Netzwerkknoten im Treppenhaus. Sie empfangen die Verbrauchsdaten der Messgeräte alle 4 Stunden. Da die Empfangsreichweite eines Netzwerkknotens durch die Gebäudebeschaffenheit beschränkt wird, bilden bei größeren Wohnobjekten mehrere Netzwerkknoten ein Ablesenetzwerk. Mindestens einer dieser Knoten steht in direkter Kommunikation zum Gateway. Dieses Gerät stellt wiederum eine Internetverbindung per Mobilfunk oder Ethernet her und überträgt die Zählerstände an die FSMP (FINRON Smart Metering Plattform). Die Verbrauchsdaten stehen dann sofort für verschiedene Dienste (Abrechnung, statistische Analysen etc.) bereit.

Bei Funkablesung werden in der Regel folgende Verbrauchs- und Zählerdaten des Messgeräts übertragen:

  • aktueller Verbrauchswert
  • Jahresverbrauchswert
  • Stichtagsdatum
  • Monats- bzw. Statistikwerte
  • Seriennummer
  • Fabrikationsnummer
  • Fehlermeldungen

Die Funktelegramme der von uns eingesetzten Geräte basieren auf der OMS-Spezifikation, dem derzeit modernsten Funkstandard zur Fernablesung intelligenter Zähler in Europa.

Nein, eine Übertragung von personenbezogenen Daten wie Mietername, Adresse usw. erfolgt nicht. Lediglich Verbrauchs-, Zähler und Gerätedaten werden übermittelt. Die Zuordnung zur Nutzeinheit erfolgt erst in unserer Abrechnungssoftware. Die fertigen Abrechnungsunterlagen senden wir an den Vermieter oder Hausverwalter, damit dieser die Hausabrechnung durchführen kann.

Ja, wir nehmen den Schutz Ihrer Daten sehr ernst und verarbeiten alle anfallenden personenbezogenen Daten entsprechend der aktuellen gesetzlichen Bestimmungen.

Verschiedene Passwortstufen in der Software verhindern, dass nicht autorisierte Personen Zugriff auf die Daten erhalten. Aufgrund des speziellen Aufbaus des Datentelegrams kann ohne Verarbeitung mit den Softwarebestandteilen (Funksoftware, Gerätetreiber) keine Entschlüsselung der Daten erfolgen. Durch fehlende Zuordnung der Geräte (ortsbezogene Daten wie z.B. Mietername, Wohnung o. ä.) kann ebenfalls kein Rückschluss auf das Nutzerverhalten erfolgen. Diese technischen Eigenschaften verhindern zuverlässig eine Zweckentfremdung der übertragenen Daten der von uns eingesetzten Funksysteme.

Das von uns eingesetzte Funksystem ist aus elektromagnetischer Sicht absolut unbedenklich. Die Sendeleistung unserer Funkmessgeräte liegt deutlich unter 10 Milliwatt. Aktuelle Funktelefone (4G) besitzen eine Leistung von durchschnittlich 200 Milliwatt. Damit ist die durchschnittliche Abstrahlleistung von Handys bis zu 20-mal höher. Die optimierte Sendeleistung und die minimale Sendedauer der Messgeräte bewirken, dass sämtliche Grenzwerte der Bundes-Immissionsschutzverordnung weit unterschritten werden.

Rauchwarnmelder

Die nationale Anwendungsnorm DIN 14676 regelt die Planung, den Einbau, den Betrieb und die Instandhaltung von Rauchwarnmeldern. Diese Norm gilt für private Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung. Sie richtet sich an die für den Brandschutz zuständigen Behörden, Feuerwehren, Hersteller von Rauchwarnmeldern, Planer, Hauseigentümer und Bewohner. Wichtig zu wissen: Es dürfen in der EU nur Rauchwarnmelder eingesetzt werden, die die Anforderungen der DIN EN 14604 erfüllen. Weiterhin regeln die Landesbauordnungen (LBO) der Bundesländer die Ausstattungspflicht von Bestands- und Neubauten mit Rauchwarnmeldern.

Ja, unsere Mitarbeiter sind ausgebildete Fachkräfte gemäß DIN 14676 und unterstützten Sie fachkundig rund um das Thema Rauchwarnmelder.

In der Regel wird der Rauchwarnmelder mittels einer Schraubmontage angebracht. Dazu werden zwei Löcher in die Decke gebohrt. Der entstehende Staub wird direkt abgesaugt, sodass in der Nutzeinheit keine Staubbelastung oder sonstige Verschmutzungen entstehen.

Durch Eindrehen des Q smoke Genius H oder des Q smoke 5.5 in den zuvor angebrachten Befestigungssockel wird das Gerät automatisch aktiviert. Nach dem Einrasten ertönt ein akustisches Signal, welches die Betriebsbereitschaft bestätigt.

Bei der Ferninspektion sendet der Rauchwarnmelder per Funk notwendige Statusinformationen zu seinem Betriebszustand an das Funk-Netzwerk im Gebäude. Mit diesen Informationen kann der Vermieter oder Hausverwalter sehr frühzeitig erkennen, ob ein Gerät fehlerhaft ist. Der Austausch kann direkt z. B. im Zuge der jährlichen Sichtprüfung erfolgen.

Folgende Statusmeldungen zur Handhabung und zum Betriebszustand werden vom Funk-Rauchwarnmelder Q smoke 5.5 an das Zählerfernauslesesystem übertragen:

  • Anzahl der Demontagen und Datum der letzten Demontage
  • Anzahl der Installationsstarts
  • Anzahl der Betätigungen der Testtaste und Datum der letzten Betätigung
  • Anzahl der Rauchalarme und Datum des letzten Alarms
  • keine Antwort vom Rauchwarnmelder
  • keine Betätigung der Testtaste seit 12 Monaten
  • Verschmutzungsgrad des Rauchwarnmelders zu hoch
  • geringe Batteriespannung
  • Fehlfunktionen

In der Regel kündigen wir den Termin 14 Tage vorher an (Sammeltermin). Wir bitten Sie diesen Termin wahrzunehmen, um unnötige Kosten bezüglich Anfahrt, Auftragssteuerung und Terminabwicklung zu vermeiden. Diese hat im Normalfall der Verursacher zu tragen. Bei der Rauchwarnmelder-Wartung werden die Punkte gemäß DIN 14674 geprüft.

Die kleine Anzeigeleuchte blinkt regelmäßig (alle 48 Sek.), um anzuzeigen, dass der Rauchwarnmelder funktioniert. Dank der integrierten Echtzeituhr beim Q smoke Genius H wird die LED von 22 Uhr bis 6 Uhr automatisch reduziert. Beim Q smoke 5.5 schaltet sich die LED von 21 Uhr bis 7 Uhr ab. Störmeldungen werden ebenfalls in dieser Zeit unterdrückt, eine Alarmierung im Ernstfall erfolgt weiterhin. Wenn Sie die Testtaste des Rauchwarnmelders kurz betätigen, ertönt bei positiver Funktionstüchtigkeit das 3-Ton-Testsignal.

Nein. Der Rauchwarnmelder Q smoke 5.5 hat keine Umfeldüberwachung (z. B. mittels Ultraschall-Sensorik im Melder). Gemäß den gesetzlichen Anforderungen der DIN 14676 wird empfohlen, dass geschultes Fachpersonal einmal im Jahr eine Sichtprüfung der räumlichen Gegebenheiten durchführt. Im Rahmen dieser Prüfung wird festgestellt, ob der Rauchwarnmelder am installierten Ort weiter zuverlässig betrieben werden kann oder nicht. Technische Einrichtungen zur Umfeldüberwachung bergen vor allem in Grenzsituationen aktuell noch viele Fehlerquellen. Die Umfeldüberwachung ist von der Ferninspektion klar abzugrenzen.

Die Anwendungsrichtlinie DIN 14676 schreibt vor, wie die Montage eines Rauchwarnmelders zu erfolgen hat. Nachfolgende geben wir einen ersten Überblick über einige der wichtigsten Vorgaben:

Wo? An die Decke
Wohin? Möglichst Deckenmitte (zu allen Einrichtungsgegenständen an der Decke und Wänden ist ein Mindestabstand von 50 cm einzuhalten)
Wie hoch? Maximal 6 m Raumhöhe
Welche Fläche wird überwacht? Maximal 60 qm
Betriebs-Temperaturbereich: 0°C – 55°C

Wichtig: Die mit dem Funkmodul ausgestatteten Rauchwarnmelder Q smoke 5.5 ersetzen keine Brandmeldezentrale. Wird im Falle einer Rauch- oder Branderkennung eine Alarmweiterleitung zur Feuerwehr gewünscht oder gefordert, sind Brandmeldezentralen gemäß DIN 14675 einzusetzen.

Rauchwarnmelder eignen sich nicht für Badezimmer oder geschlossene Küchenräume. Der Abstand zu Küchentüren, Badezimmertüren, Druckluftleitungen von Klimaanlagen oder Heizungen, Deckenventilatoren und Hausventilatoren muss mindestens 90 cm betragen.

In sehr staubigen Bereichen (z. B. Werkstätten) sollten die Rauchwarnmelder ebenfalls nicht installiert werden. Bei Renovierungsarbeiten, die mit hoher Staubentwicklung verbunden sind, sollten Sie die Rauch-Eintrittsöffnungen der Geräte bis zum Ende der Arbeiten abkleben oder die Geräte ganz abnehmen. Überstreichen sie niemals Rauchwarnmelder!

Achten Sie darauf, dass die Lebensdauer eines Rauchwarnmelders 10 Jahre beträgt. Die lange Einsatzzeit wird durch eine fest eingebaute Lithium-Batterie erreicht und erhöht die Sicherheit. Denn damit ersparen Sie sich regelmäßige Batteriewechsel. Weiterhin muss eine CE-Kennzeichnung vorliegen. Sie belegt, dass der Rauchwarnmelder der europäischen Gerätenorm DIN EN 14604 entspricht und nach deren strengen Kriterien getestet und zugelassen wurde. Das begehrte VdS-Prüfsiegel erhalten nur Geräte, die die besonders strengen „Q“-Standards erfüllen. Das „Q“ steht für höchste Qualität von Rauchwarnmeldern. Es gibt Auskunft darüber ob ein Rauchwarnmelder für den Langzeiteinsatz von 10 Jahren geeignet ist.

Qualitätsrauchwarnmelder wie der Q smoke melden keinen Zigarettenrauch, da sie den Unterschied zu sehr kleinen, aber gefährlichen Rauchkonzentrationen erkennen. Dank ihrer Verschmutzungskompensation funktioniert dieser Mechanismus zuverlässig über die gesamte Lebensdauer.