FINRON GmbH - Aktuelles
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Handlungsempfehlung zur Gestaltung der Informationen nach § 6 Abs. 3 HeizkV

Durch § 6a Abs. 3 HeizkV werden vom Verordnungsgeber erweiterte Informationspflichten definiert, die im Zusammenhang mit der Heizkostenabrechnung zur Verfügung gestellt werden müssen. Soweit diese Informationen nicht oder nicht vollständig mitgeteilt werden, besteht nach § 12 Abs. 1 HeizkV ein Kürzungsrecht des Wohnungsmieters i.H.v. 3 % des Abrechnungsergebnisses.

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