Aktuelle Informationen zur FINRON GmbH
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Dritte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung

Zur Entlastung der Wirtschaft und der Nutzer hat das Bundeskabinett die Änderung der Mess- und Eichverordnung (MessEGÄ) verabschiedet. Die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus und wird im Herbst 2021 erwartet. In unserem Blogbeitrag informieren wir Sie über die Kernaussagen der neuen Verordnung.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

  • →Vereinheitlichung der Eichfristen von Wärme-, Kälte, Kalt- und Warmwasserzählern auf 6 Jahre: Dies gilt für alle Messgeräte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens innerhalb der Eichfrist von 5 Jahren befinden. Auch bei bereits installierten Messgeräten verlängert sich die Eichfrist auf 6 Jahre. Der Vorteil: Künftig enden alle Zählermietverträge gleichzeitig. Somit können die Austauschtermine zusammen erfolgen.
  • →Ausnahmen zum Rechnen mit Messwerten im Energiebereich: Die neue Verordnung erlaubt das Verrechnen von Messwerten (u.a. notwendig für die Bilanzierung von Energiemengen) solange bis eine Rechtsverordnung oder eine Regel des Regelermittlungsausschusses näheres festlegt. Das schafft Rechtssicherheit.

Mit uns sind Sie gut vorbereitet

Die FINRON GmbH stellt sich darauf ein, die Prozesse anzupassen und die Mietverträge der Messgeräte von 5 auf 6 Jahre zu verlängern. Neben einheitlichen Austauschterminen gibt es einen weiteren positiven Nebeneffekt: Die Mietkosten für die Messgeräte pro Jahr sinken.

Quelle

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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