Gebäudeenergiegesetz 2024 - Kurzübersicht zur Heizungsumstellung
Erfahren Sie u. a., ab ab wann Heizungsanlagen zwingend mit einem Anteil erneuerbarer Energien betrieben werden müssen. Welche Regeln greifen im Bestand und was gilt im Neubau? Und wie kann zukünftig die Pflicht zum Einsatz erneuerbarer Energien/unvermeidbarer Abwärme in einer Heizungsanlage realisiert werden?
I. Ab wann müssen überhaupt Heizungsanlagen zwingend mit einem Anteil erneuerbarer Energien betrieben werden?
1. Besteht bereits jetzt eine Umstellungspflicht?
a) keine generelle Umstellungspflicht im Bestand
Obwohl die GEG-Novelle 2024 bereits mit dem 1.1.2024 in Kraft tritt, bestehen aktuell keine zwingenden Aufrüstungspflichten für Gebäudeeigentümer in Bezug auf bestehende Heizungsanlagen. Diese können gem. § 72 Abs. 4 GEG neu vielmehr grundsätzlich bis zum 31.12.2044 weiter betrieben werden. (Zu beachten ist allerdings, dass die geplanten Änderungen der EU-Gebäuderichtlinie insoweit den 31.12.2040 im Blick haben, was zur Notwendigkeit einer späteren entsprechenden Anpassung des GEG führen würde.)
Vielmehr ist die diesbezügliche Regelung des § 71 Abs. 1 GEG erst anwendbar, wenn die jeweilige Kommune ihre Wärmeplanung nach dem ebenfalls zum 1.1.2024 in Kraft getretenen Wärmeplanungsgesetz (BGBI 2023 Nr. 394 vom 22.12.2023) abgeschlossen hat. Hierfür bestehen gem. § 71 Abs. 8 GEG Übergangsfristen bis zum 30.6.2026 (Gemeindegebiet mit mehr als 100.000 Einwohnern) bzw. 30.6.2028 (Gemeindegebiet mit bis zu 100.000 Einwohnern). Die Wärmeplanung muss auch gem. für verbindlich erklärt werden.
Dies kann allerdings selbstverständlich im Einzelfall auch bereits vor dem Ablauf der in § 71 Abs. 8 GEG genannten Fristen erfolgen.
Legt umgekehrt eine Gemeinde ihre Wärmeplanung nicht fristgerecht vor, treten die Regelungen des § 71 Abs. 1 GEG mit Ablauf der Übergangsfristen automatisch in Kraft.
Vor dem Eintritt der Voraussetzungen des § 71 Abs. 8 GEG besteht also keine Verpflichtung zum Einsatz erneuerbarer Energien bei der Errichtung und dem Betrieb einer neuen Heizungsanlage im Gebäudebestand.
b) verpflichtender Einsatz erneuerbarer Energien bei Heizungsanlagen bereits jetzt lediglich im „Neubaugebiet“
Davon zu trennen ist allerdings der Einbau einer Heizungsanlage in einem Gebiet, für das vor Ablauf der Fristen durch die nach Landesrecht zuständige Stelle unter Berücksichtigung eines nach bundesrechtlichen Regelungen erstellten Wärmeplanes eine Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder eines Wasserstoffnetzausbaugebietes getroffen wurde. Hier sind die Vorgaben des § 71 Abs. 1 GEG bereits einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung einzuhalten.
c) Einbau einer fossilen Heizungsanlage zwischen dem 1.1.2024 und dem Eingreifen des § 71 Abs. 1 GEG
Zu beachten ist auch, dass bei Heizungsanlagen, die jetzt nach dem 1.1.2024 eingebaut werden und nach dem 19.4.2023 beauftragt wurden, sich gem. § 71 Abs. 9 GEG bereits ab dem 1.1.2029 eine frühzeitige Aufrüstungspflicht für diese Heizungsanlagen ergeben wird. So sind beginnend ab 1.1.2029 folgende Quoten für den Einsatz erneuerbarer Energien zu erfüllen:
- → ab 1.1. 2029 mindestens 15 %
- → ab 1.1. 2035 mindestens 30 %
- → ab 1.1. 2040 mindestens 60 %
Hier wird sich also schon zeitnah die Frage nach der technischen Realisierbarkeit einer Umstellung auf den erneuerbaren Anteil und vor allem der Wirtschaftlichkeit des Einbaus einer zunächst noch rein fossil betriebenen Heizungsanlage im Übergangszeitraum stellen.
Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund muss vor dem Einbau einer Heizungsanlage mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen nach § 71 Abs. 11 GEG zwingend eine Beratung erfolgen, die auf mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung und eine mögliche Unwirtschaftlichkeit, insbesondere aufgrund ansteigender Kohlenstoffdioxid-Bepreisung, hinweist.
Noch vor dem 19.4.2023 beauftragte (Abschluss Lieferungs- oder Leistungsvertrag) und bis zum 18.10.2024 eingebaute Heizungsanlagen sind von der Beratungs- und Aufrüstungspflicht nicht betroffen.
d) Einbau von Gasheizungen nach Eingreifen des § 71 Abs. 1 GEG noch möglich?
Die Aufstellung oder der Einbau einer nicht den Vorgaben des § 71 Abs. 1 oder 9 GEG genügenden Gasheizung sowie deren Inbetriebnahme ist grundsätzlich noch möglich, wenn diese Heizungsanlage auf die Verbrennung von 100 Prozent Wasserstoff umgestellt werden kann und die weiteren Voraussetzungen des § 71 k GEG (Gebäude liegt in einem ausgewiesenen Wasserstoffnetzausbaugebiet, das spätestens bis zum 31.12. 2044 vollständig mit Wasserstoff versorgt werden soll; es wird bis 30.6.2028 ein verbindlicher Fahrplan für die vollständige Umstellung der Netzinfrastruktur einschließlich eines Investitionsplanes mit zwei- bis dreijährlichen Meilensteinen aufgestellt und durch die Bundesnetzagentur genehmigt) erfüllt sind.
beachte jedoch:
Scheitert der fristgerechte Wasserstoffnetzausbau, müssen nach § 71k Abs. 4 GEG zwischenzeitlich noch eingebaute, den Anforderungen des § 71 Abs. 1 GEG bisher nicht genügende Heizungsanlagen spätestens innerhalb von drei Jahren nach öffentlicher Bekanntgabe des Eintritts der Bestandskraft des diesbezüglichen Feststellungsbescheides entsprechend § 71 Abs. 1 GEG umgestellt werden. Der Gebäudeeigentümer hat einen Anspruch auf Erstattung der daraus entstehenden Mehrkosten, gegen den Betreiber des Gasverteilnetzes, es sei denn dieser hat die Entstehung der Mehrkosten nicht zu vertreten.
2. Umstellungspflicht nach Eingreifen des § 71 Abs. 1 GEG
a) nur bei Anlass für Austausch
Selbst wenn die generelle Pflicht zum Einsatz erneuerbarer Energien bei Errichtung oder Inbetriebnahme einer neuen Heizungsanlage eingreift, folgt hieraus noch keine unmittelbare Umstellungspflicht etwa für jede bereits bestehende Heizungsanlage. Vielmehr sind die Vorgaben des § 71 Abs. 1 GEG nur zu beachten, wenn ein Anlass für die Erneuerung einer Heizungsanlage besteht. Dieser kann sich wie folgt ergeben:
- → Verpflichtung zur Erneuerung eines Heizkessels spätestens 30 Jahre nach Inbetriebnahme gem. fortbestehendem § 72 Abs. 2 GEG
- → irreparable Havarie einer bestehenden Heizungsanlage
- → freiwillige Entscheidung zum Austausch der bestehenden Heizungsanlage
b) generelle Übergangsfrist
In allen vorgenannten Fällen besteht aber auch die Möglichkeit, von der Übergangsregelung des § 71i GEG Gebrauch zu machen, wonach zunächst weiterhin für einen Zeitraum von maximal 5 Jahren eine fossile Heizungsanlage eingebaut und betrieben werden könnte, welche nicht den Anforderungen des § 71 Abs. 1 GEG genügt (z. B. gebrauchte Anlage oder Mietheizung). Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem erstmals Arbeiten zum Austausch der Heizungsanlage durchgeführt wurden, auch wenn innerhalb der Frist ein weiterer Heizungsaustausch erfolgen sollte.
c) weitere Ausnahmeregelungen
Die neuen Regelungen zu Heizungsanlagen sind vollständig in die bereits bestehende Systematik des Gebäudeenergiegesetzes integriert. Es handelt sich entgegen den landläufigen Bezeichnungen "Heizungsgesetz" gerade nicht um ein eigenständiges Gesetz. Bereits im ursprünglichen GEG vorgesehen Ausnahmetatbestände bleiben erhalten bzw. werden sogar ergänzt.
Insbesondere die Ausnahmeregelung des § 73 Abs. 1 GEG für selbstnutzende Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern bleibt ebenfalls erhalten, sie bleibt von den übrigen an dieser Stelle eingetretenen Änderungen unberührt. § 73 Abs. 1 GEG
"Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach § 71 und § 72 Absatz 1 und 2 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen."
Zudem können sich Eigentümer ggf. auch auf das Vorliegen der Ausnahme- und Härtefalltatbestände der § 5 (Wirtschaftlichkeitsgebot) und § 102 Abs. 1 S. 2 bb) neu GEG berufen.
II. Übersicht: Wie kann zukünftig die Pflicht zum Einsatz erneuerbarer Energien/unvermeidbarer Abwärme in einer Heizungsanlage realisiert werden?
Eine Heizungsanlage darf nach § 71 Abs. 1 GEG zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereit gestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt.
Dies gilt nach § 71 Abs. 4 GEG bei einer verbundenen Heizungs- und Warmwasseranlage für das Gesamtsystem, bei der getrennten Erzeugung von Heizung und Warmwasser jedoch nur in Bezug auf das Einzelsystem, das neu eingebaut oder aufgestellt wird und bei mehreren Heizungsanlagen in einem Gebäude oder in einem Quartier (zur Wärmeversorgung verbundene Gebäude) entweder auf die einzelne Heizungsanlage, die neu eingebaut oder aufgestellt wird, oder für die Gesamtheit aller installierten Heizungsanlagen.
Es greift der Grundsatz der Technologieoffenheit, der Eigentümer kann gem. § 71 Abs. 2 GEG frei wählen, mit welcher Heizungsanlage die Anforderungen nach § 71 Abs. 1 GEG erfüllt werden. In diesem Fall ist die Einhaltung der Anforderungen auf Grundlage von Berechnungen nach der DIN V 18599: 2018-09 durch eine nach § 88 GEG berechtigte Person vor der Inbetriebnahme nachzuweisen. Die Heizungsanlage muss nach den Anforderungen des Nachweises eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden.
Daneben nennt § 71 Abs. 3 GEG verschiedene Erfüllungsoptionen, bei deren Umsetzung ein konkreter Nachweis der Erfüllung des 65%-Anteiles für erneuerbare Energien/unvermeidbarer Abwärme entfällt; die Vorgaben des § 71 Abs. 1 GEG gelten bereits für die nachfolgend genannten Anlagen einzeln oder in Kombination untereinander ohne weiteren Nachweis als erfüllt:
- 1. Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz nach Maßgabe des § 71b
- 2. elektrisch angetriebene Wärmepumpe nach Maßgabe des § 71c
- 3. Stromdirektheizung nach Maßgabe des § 71d
- 4. solarthermische Anlage nach Maßgabe des § 71d
- 5. Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate nach Maßgabe der §§ 71f und 71g
- 6. Wärmepumpen-Hybridheizung (elektrisch angetriebene Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstoffsteuerung) nach Maßgabe des § 71h
- 7. Solarthermie-Hybridheizung (solarthermische Anlage nach Maßgabe des § 71 e und § 71h Abs. 2 in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstoffsteuerung nach Maßgabe § 71h Abs. 4)
Die Einhaltung der sich für die jeweilige Erfüllungsoption konkret ergebenden Vorgaben ist selbstverständlich zwingend erforderlich. Es bestehen unterschiedliche Anforderungen für den Deckungsgrad des Wärmebedarfes des Gebäudes und der Gebäudeausstattung und -beschaffenheit bzw. der einzusetzenden (Bio-)Brennstoffe.
Im Falle des § 71b GEG (Anschluss Wärmenetz) ergeben sich weitere spezielle Übergangsfristen bis zu insgesamt max. 13 Jahren nach § 71j GEG, auch in dieser Zeit kann bis zum erfolgenden Anschluss an ein Wärmenetz eine nicht den Anforderungen des § 71 Abs. 1 oder Abs. 9 GEG genügende Heizungsanlage eingebaut oder aufgestellt werden, wenn die weiteren in § 71j Abs. 1 GEG genannten Voraussetzungen (Abschluss eines verpflichtenden Liefer- und Anschlussvertrages, Vorlage eines verpflichtenden Wärmenetzausbau- und dekarbonisierungsfahrplan durch Wärmenetzbetreiber, Verpflichtung des Wärmenetzbetreibers gegenüber dem Gebäudeeigentümer zur Inbetriebnahme des Wärmenetzes innerhalb von 10 Jahren nach Vertragsschluss) vorliegen.
Informationen bereitgestellt von DEUMESS e.V.