Aktuelle Informationen zur FINRON GmbH
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Gebäudeenergiegesetz 2024 – Änderungen der Heizkostenverordnung

Das Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des BGB, der HeizkostenVO und der BetriebskostenVO und zur Änderung der Kehr- und ÜberprüfungsVO vom 16.10.2023 (BGBl I Nr. 280 vom 19.10.2023) ist nunmehr zum 1.1.2024 in Kraft getreten. In diesem Blogbeitrag stellen wir die wichtigsten Aspekte zur Änderung der Heizkostenverordnung dar.

Neben den zukünftigen Verpflichtungen für Gebäudeeigentümer, Vermieter und WEG`s zum eventuell erforderlichen Einbau von mit einem Anteil erneuerbarer Energien betriebenen Heizungsanlagen ergeben sich auch unmittelbar geltende gesetzliche Änderungen in Bezug auf die Heizungsoptimierung- und Überprüfung, den verpflichtenden Einsatz von Gebäudeautomation in Nichtwohngebäuden sowie Änderungen der BetriebskostenVO und der HeizkostenVO, mit ebenfalls nicht unerheblichen rechtlichen und tatsächlichen Auswirkungen für Messdienstleister und Gebäudeeigentümer.

Die nachfolgend dargestellten Änderungen der Heizkostenverordnung treten erst zum 1. Oktober 2024 in Kraft und sind deshalb aktuell in amtlichen Gesetzesverzeichnissen noch nicht abgebildet.

Änderungen der HKVO

1. § 7 Abs. 2 S. 1 - umlegbare Heizkosten

Auch die Regelung in § 7 Abs. 2 wird aus den bereits vorgenannten Gründen hinsichtlich des zur Wärmeerzeugung verbrauchten Stroms ergänzt (ab 1.10.2024).

§ 7 Abs. 2 S. 1 der Heizkostenverordnung lautet dann zukünftig:

"Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten des zur Wärmeerzeugung verbrauchten Stroms und die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung, Aufteilung und Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen gemäß § 6a."

2. § 9

Für § 9 HKVO ergeben sich zukünftig Ergänzungen in Abs. 1 S. 2 und 5 sowie Abs. 2 S. 6, welche die Aufnahme von Wärmepumpen in die Regelungen zur Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser bei verbundenen Anlagen bezwecken.

§ 9 Abs. 1 S. 2 lautet zukünftig ("bei Wärmepumpen oder" neu eingefügt):

Die Anteile an den einheitlich entstandenen Kosten sind bei Anlagen mit Heizkesseln nach den Anteilen am Brennstoffverbrauch oder am Energieverbrauch, bei Wärmepumpen oder bei eigenständiger gewerblicher Wärmelieferung nach den Anteilen am Wärmeverbrauch zu bestimmen. Kosten, die nicht einheitlich entstanden sind, sind dem Anteil an den einheitlich entstandenen Kosten hinzuzurechnen.

§ 9 Abs. 1 S. 5 lautet zukünftig ("durch Wärmepumpen" neu eingefügt):

Bei Anlagen, die nicht ausschließlich durch Heizkessel, durch Wärmepumpen oder durch eigenständige gewerbliche Wärmelieferung mit Wärme versorgt werden, können anerkannte Regeln der Technik zur Aufteilung der Kosten….

§ 9 Abs. 2 S. 6 lautet zukünftig (Nr. 3 neu angefügt und redaktionelle Anpassungen in Nr. 1 und 2):

Die nach den Zahlenwertgleichungen in Satz 2 oder 4 bestimmte Wärmemenge (Q) ist

1. bei brennwertbezogener Abrechnung von Erdgas mit 1,11 zu multiplizieren,

2. bei eigenständiger gewerblicher Wärmelieferung durch 1,15 zu dividieren und

3. bei dem Betrieb einer monovalenten Wärmepumpe mit 0,30 zu multiplizieren.

3. § 11 - Wegfall Wärmepumpenprivileg

In der Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) werden die Wörter "Wärmepumpen- oder" gestrichen. Mit Wärmepumpen versorgte Gebäude unterfallen damit zukünftig der Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung nach den §§ 3-7 HKVO. Die Ausstattungspflicht und der Zeitpunkt der notwendigen verbrauchsabhängigen Abrechnung wird sodann in § 12 Abs. 3 neu S. 1. und 2 HKVO geregelt.

Hintergrund ist Art. 9b) Abs. 1 Energieeffizienz-Rili EU, wonach bei zentraler Anlage zur Wärme-Kälteerzeugung individuelle Verbrauchszähler zu installieren sind, wenn dies im Vergleich zu den potentiellen Energieeinsparungen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit technisch durchführbar und kosteneffizient ist.

Diese Voraussetzung ist nach Auffassung des Gesetzgebers nunmehr für Wärmepumpen erfüllt, da:

  • → vergleichbarer Aufwand wie bei Heizkesseln
  • → verbrauchsabhängige Erfassung bei Wärmepumpen kosteneffizient
  • → Energiekosten bei Wärmepumpen vergleichbar
  • → verbrauchsabhängige Abrechnung bringt bei fossilen Energien etwa 15 % Einsparung

Gebäudeeigentümern ist zu empfehlen, ggf. die Ausnahme nach § 11 Abs. 1 Nr. 1b) HKVO zu beanspruchen.

§ 11 Abs. 1 Nr. 1b) HKVO:

"Soweit sich die §§ 3 bis 7 auf die Versorgung mit Wärme beziehen, sind sie nicht anzuwenden

1. auf Räume,

...

b) bei denen das Anbringen der Ausstattung zur Verbrauchserfassung, die Erfassung des Wärmeverbrauchs oder die Verteilung der Kosten des Wärmeverbrauchs nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist; unverhältnismäßig hohe Kosten liegen vor, wenn diese nicht durch die Einsparungen, die in der Regel innerhalb von zehn Jahren erzielt werden können, erwirtschaftet werden können; ..."

Der Einwand wäre im Falle einer Auseinandersetzung mit dem Mieter, welcher die nicht verbrauchsabhängig erfolgte Gebrauchsabrechnung rügt und seinerseits eine Kürzung nach § 12 HKVO begehrt, vom Vermieter zu erheben.

4. § 12 Abs. 3 neu - Verpflichtung zur Ausstattung für Verbrauchserfassung für Wärmepumpen und Umstellung von Bruttowarmmieten

In Folge der Änderung des § 11 Abs. 1 Nr. 3a) HKVO besteht zukünftig eine Verpflichtung zur Ausstattung von mit Wärmepumpen versorgten Gebäuden mit Verbrauchserfassungsgeräten gem. § 12 Abs. 3 S. 1und 2 HKVO.

„Wenn der anteilige Verbrauch der Nutzer an Wärme oder Warmwasser aus Wärmepumpen am 1. Oktober 2024 noch nicht erfasst wird, hat der Gebäudeeigentümer bis zum Ablauf des 30. September 2025 eine Ausstattung zur Verbrauchserfassung zu installieren. In den Fällen des Satzes 1 sind die Vorschriften dieser Verordnung für den Abrechnungszeitraum, der nach der Installation beginnt, erstmalig anzuwenden."

Des Weiteren ergeben sich zukünftige Verpflichtungen gem. § 12 Abs. 3 S. 3 HKVO neu. Dieser lautet zukünftig:

"Der Eigentümer eines vermieteten Gebäudes, in dem mindestens ein Mieter eine Bruttowarmmiete entrichtet, hat vor Beginn des ersten Abrechnungszeitraums nach dem 30. September 2025 Folgendes zu bestimmen… den Durchschnittswert der in den Jahren 2022, 2023 und 2024 jährlich angefallenen Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser sowie den Anteil der einzelnen Nutzeinheiten an dem ermittelten Durchschnittswert entsprechend ihrer Wohn- oder Nutzfläche.“

Die Ermittlung des Durchschnittswertes nach S. 3 dient dabei der Vorbereitung der regelmäßigen Durchführung der Heizkostenabrechnung und der Umstellung der Vertragsstruktur von einer Inklusiv- auf eine Brutto- oder Nettokaltmiete, die Kosten der Versorgung mit Wärme/ Warmwasser sind im Wege ergänzender Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage aus der bisher vereinbarten Bruttowarmmiete herauszurechnen; die Bildung des Durchschnittswertes dient dem Ausgleich witterungs- und brennstoffpreisbedingter Schwankungen und bildet damit zugleich die Grundlage für die zukünftige Heizkostenvorauszahlung neben der Bruttokaltmiete. (BT-Ds. 20/7619, S. 100).

Bruttowarmmieten oder Inklusivmieten sind wegen der Neuregelung des § 12 Abs. 3 S. 2 HKVO nach Ablauf der vorgesehenen Übergangsfristen nicht mehr zulässig (BT-Ds. 20/7619, S. 100).

In unserem nächsten Blogbeitrag erhalten Sie mehr Informationen zum neuen GEG.

Informationen bereitgestellt von DEUMESS e.V.

   

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