Aktuelle Informationen zur FINRON GmbH
Aktuelle Informationen zur FINRON GmbH

Gebäudeenergiegesetz 2024 – Änderungen der Betriebskostenverordnung

Das Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des BGB, der HeizkostenVO und der BetriebskostenVO und zur Änderung der Kehr- und ÜberprüfungsVO vom 16.10.2023 (BGBl I Nr. 280 vom 19.10.2023) ist nunmehr zum 1.1.2024 in Kraft getreten. In diesem Blogbeitrag stellen wir die wichtigsten Aspekte zur Änderung der Betriebskostenverordnung dar.

Neben den zukünftigen Verpflichtungen für Gebäudeeigentümer, Vermieter und WEG`s zum eventuell erforderlichen Einbau von mit einem Anteil erneuerbarer Energien betriebenen Heizungsanlagen ergeben sich auch unmittelbar geltende gesetzliche Änderungen in Bezug auf die Heizungsoptimierung- und Überprüfung, den verpflichtenden Einsatz von Gebäudeautomation in Nichtwohngebäuden sowie Änderungen der BetriebskostenVO und der HeizkostenVO, mit ebenfalls nicht unerheblichen rechtlichen und tatsächlichen Auswirkungen für Messdienstleister und Gebäudeeigentümer.

Änderungen der BKVO

Die Änderungen der BKVO gelten ab 1.1.2024.

§ 2 S. 1 Nr. 4a der Betriebskostenverordnung beschreibt die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage und wird zukünftig um die Wörter "des zur Wärmeerzeugung verbrauchten Stroms und..." ergänzt. Hiermit wird klargestellt, dass insbesondere auch der Stromverbrauch von Wärmepumpen zu den umlagefähigen Kosten gehört. (BT-Ds. 20/7619, S. 99).

§ 2 S. 1 Nr. 4a der Betriebskostenvorordnung lautet nunmehr (seit 1.1.2024):

"Hierzu gehören die Kosten des zur Wärmeerzeugung verbrauchten Stroms und der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung ..."

In unserem nächsten Blogbeitrag erhalten Sie Informationen zur Änderung der Heizkostenverordnung.

Informationen bereitgestellt von DEUMESS e.V.

zurück zu Aktuelles