Handlungsempfehlung zur Gestaltung der Informationen nach § 6 Abs. 3 HeizkV
Durch § 6a Abs. 3 HeizkV werden vom Verordnungsgeber erweiterte Informationspflichten definiert, die im Zusammenhang mit der Heizkostenabrechnung zur Verfügung gestellt werden müssen. Soweit diese Informationen nicht oder nicht vollständig mitgeteilt werden, besteht nach § 12 Abs. 1 HeizkV ein Kürzungsrecht des Wohnungsmieters i.H.v. 3 % des Abrechnungsergebnisses.
Die Handlungsempfehlung zur Gestaltung der Informationen nach § 6 Abs. 3 HeizkV finden Sie auf der Webseite des DEUMESS e.V. unter https://deumess.de/abrechnungsinformationen/.
Sie haben Fragen? Dann kommen Sie gerne auf uns zu.