Rauchwarnmelderpflicht in Sachsen beschlossen
Am 01.06.2022 hat der sächsische Landtag die Ausstattungsfrist für Rauchwarnmelder in Bestandsgebäuden bis zum 31.12.2023 beschlossen. Der bisherige Gesetzesentwurf sah eine Frist bis Ende 2024 vor.
Mehr zum rechtlichen Hintergrund erfahren Sie hier.
Durch die um ein Jahr verkürzte Übergangsfrist empfehlen wir unseren Kunden, sich frühzeitig um die Installation der Rauchwarnmelder zu kümmern. Gerne unterstützen wir Sie mit unserem Komplettservice rund um das Thema Rauchwarnmelder und helfen Ihnen bei der Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben!
Weiterhin hat sich der Bundesgerichtshof in seinem am 08.06.2022 veröffentlichten Urteil zur Umlagefähigkeit der Miete von Rauchwarnmeldern geäußert. Demnach ist es nicht möglich, die Mietkosten als Betriebskosten auf die Mieter umzulegen.
Alle Einzelheiten zum Sachverhalt und der Entscheidung finden Sie hier.