Aktuelle Informationen zur FINRON GmbH
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Novellierung der Heizkostenverordnung

Der Referentenentwurf für die neue Heizkostenverordnung (HKVO) liegt seit März 2021 vor. Ziel der Novellierung ist, die Vorgaben der EU-Energieeffizienz-Richtlinie (EED) in deutsches Recht umzusetzen. Unter anderem sind Änderungen zur Fernablesbarkeit und Interoperabilität von Messgeräten sowie zur Mitteilungs- und Informationspflicht geplant.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Fernablesbarkeit von Messgeräten

Mit dem Inkrafttreten der Verordnung müssen neu installierte Zähler und Heizkostenverteiler fernablesbar sein. In bestimmten Fällen gelten Ausnahmen z. B. wenn der zu ersetzende Zähler oder Heizkostenverteiler Teil eines Gesamtsystems ist und die anderen Messgeräte zum Zeitpunkt des Ersatzes nicht fernablesbar sind.

Bereits installierte nicht-fernablesbare Geräte müssen nachgerüstet oder ersetzt werden. Auch hier gibt es im Einzelfall Ausnahmen. Die Übergangsfrist für Bestandsliegenschaften endet zum 31.12.2026.

Interoperabilität, Datenschutz, Datensicherheit

Die Neuerungen zur Interoperabilität sollen den Wettbewerb zwischen Ablesedienstleistern stärken und gleichzeitig der Anbieterwechsel erleichtern. Neu installierte Messgeräte bzw. bestehende Systeme mit der Funktion der Fernablesbarkeit müssen künftig mit den Systemen anderer Hersteller interoperabel sein. Gleichzeitig müssen sie den Datenschutz sowie die Datensicherheit gewährleisten. Einfach ausgedrückt: Der neue Ablesedienstleister oder Gebäudeeigentümer muss die Messgeräte des bisherigen Ablesedienstleisters fernablesen können.

Mitteilungs- und Informationspflicht

Beim Einsatz von fernablesbaren Messgeräten müssen Vermieter ihren Nutzern ab dem Inkrafttreten der Verordnung mindestens zweimal im Jahr die Verbrauchs- und Abrechnungsinformationen mitteilen. Ab 1. Januar 2022 sind die Informationen während der Heizperiode monatlich zu übermitteln. Dies kann in Papierform, per E-Mail, über ein Webportal oder eine App erfolgen.

Weiterhin müssen Gebäudeeigentümer ihren Nutzern mit den Abrechnungen zusätzliche Informationen (u. a. Brennstoffmix, eine Erläuterung der erhobenen Steuern und Abgaben sowie ein Vergleich des aktuellen Energieverbrauchs des jeweiligen Nutzers mit dem Verbrauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres) zur Verfügung stellen. Damit entfällt die bisher übliche Verbrauchsanalyse.

Kommt der Eigentümer der Installationspflicht von fernauslesbaren Messgeräten nicht nach und/oder fehlt die monatliche Verbrauchsinformation gemäß HKVO, kann der Mieter die abgerechneten Heizkosten um jeweils 3 Prozent kürzen.

Die von der FINRON verbauten Messgeräte erfüllen bereits heute die Vorgaben der neuen Heizkostenverordnung hinsichtlich Fernablesbarkeit und Interoperabilität. Zudem schaffen wir mit unserer modernen Funktechnik die Voraussetzung für die unterjährige Verbrauchsinformation.

Wie geht es weiter?

Wann die neue Heizkostenverordnung in Kraft tritt, ist noch nicht bekannt. Es wird jedoch noch vor den Bundestagswahlen damit gerechnet. Eine Novellierung in 2022 scheint möglich, da einige wichtige Punkte aufgrund der Zeitvorgaben der EU bis dahin noch nicht umgesetzt sind.

Quelle

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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