ENEV, GEG und Energieausweis: Übergangsfrist endet
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) gilt seit 01.11.2020. Bis zum Ende der Übergangsfrist am 30.04.2021 dürfen Energieausweise noch nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) erstellt werden. Welche Änderungen gibt es, was ist neu und welche Anforderungen müssen verbrauchsorientierte Energieausweise danach erfüllen?
Im neuen GEG sind die Vorgaben zum Energieausweis in Teil 5 geregelt. Die Unterscheidung nach verbrauchsorientiertem und bedarfsorientiertem Energieausweis bleibt weiterhin bestehen. Auch die Gültigkeit eines Energieausweises beläuft sich wie bisher auf 10 Jahre.
Der neue Energieausweis führt zu einer noch höheren Transparenz und soll vor allem in Bezug auf die Modernisierungsempfehlungen eine höhere Qualität erreichen.
Die wichtigsten Änderungen und Neuerungen für verbrauchsorientierte Energieausweise im Überblick:
- → Generell verpflichtete das GEG zu mehr Sorgfalt bei der Ermittlung der Daten bzw. Ausstellung der Energieausweise (§ 83). Insofern der Eigentümer die Daten bereitstellt, liegt es in seiner Verantwortung, dass diese korrekt sind. Der Aussteller muss diese Daten sorgsam prüfen und darf sie nur verwenden, wenn er keine Zweifel an der Richtigkeit hat. Insofern der Aussteller die Daten ermittelt, ist er für die Richtigkeit der Daten verantwortlich.
- → Um ein bestehendes Gebäude energetisch zu bewerten, muss der Aussteller im Energieausweis Modernisierungsempfehlungen geben, die auf einer Vor-Ort-Besichtigung oder geeignetem Fotomaterial basieren. (§ 84) Damit wird der bisher rein datenbasierte verbrauchsorientierte Energieausweis aufgewertet.
- → Der Informationsgehalt erhöht sich durch verpflichtende Angaben zu den CO2-Emissionen. Des Weiteren sind inspektionspflichtige Klimaanlagen mit dem Fälligkeitsdatum der nächsten Inspektion aufzuführen. Generell regelt § 85 die Angaben im Energieausweis.
- → Neben dem Verkäufer hat nun auch der Immobilienmakler bei Verkauf oder Vermietung eines Gebäudes eine Vorlagepflicht (§ 80) und muss die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen angeben (§ 87).
Sie haben Fragen zum neuen Gebäudeenergiegesetz oder benötigen einen Energieausweis? Dann sprechen Sie uns gerne an.